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Nachgefragt: "Welche Obhutspflicht hat ein Mieter bei Abwesenheit?"

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf:

Auch bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder beruflichem Zweitwohnsitz: Mieter tragen bei einer Abwesenheit immer eine Verantwortung für das ihnen überlassene Mietobjekt. Das bedeutet, dass die Wohnung bei Nichtnutzung keinerlei Schaden nehmen darf und der Vermieter im Notfall (Wasserschaden, technischer Defekt, Brand) eine Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung haben muss. Über diesen Zutritt für Vermieter entschied das Landgericht Duisburg in einem Urteil im Jahre 2006 (Az.: 13 T 81/06NZM 2006, 897).

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VDIV-RPS) empfiehlt, den Ersatzschlüssel bei Abwesenheit einer Vertrauensperson zu überlassen und den Vermieter darüber zu informieren, wer ihm im Notfall den Zutritt zur Wohnung ermöglichen kann. Sonst drohen im Ernstfall Schadensersatzforderungen.

Zahlreiche Gefahrenquellen lassen sich durch umsichtiges Handeln jedoch minimieren: Mieter sollten vor längeren Abwesenheiten kontrollieren, ob Wasserhähne abgedreht, Türen und Fenster verschlossen oder elektrische Geräte wie Fernseher, Waschmaschine oder Wasserkocher vom Stromnetz getrennt sind. Zudem sollten sie bei einem Leerstand von mehreren Wochen eine Vertrauensperson bitten, die Räume gelegentlich durchzulüften, um Schimmelbildung zu verhindern.

Mieter können die Räume bei Abwesenheit auch einem Freund oder Bekannten überlassen. Zahlt dieser Zwischenbewohner jedoch Miete an den Hauptmieter, handelt es sich um ein Untermietverhältnis, das der Vermieter gemäß § 540 BGB genehmigen müsste. In diesem Fall ist er allerdings berechtigt, für die zusätzliche Nutzung einen Untermietzuschlag zu verlangen. Wichtig: Der Hauptmieter haftet immer für seinen Untermieter, da seine grundsätzliche Haftung bei Untervermietung in Abwesenheit bestehen bleibt.

Markus Herrmann, geschäftsführender Vorstand im VDIV-RPS: "Hat sich ein Mieter durch eine Regelung im Mietvertrag oder der darin enthaltenen Hausordnung etwa zur Treppenhausreinigung oder zum Winterdienst verpflichtet, befreit ihn eine längere Abwesenheit nicht von dieser Aufgabe. Man sollte entsprechende Termine deshalb rechtzeitig mit Nachbarn tauschen oder selbst für eine Vertretung sorgen. Denn auch hier gilt: bei unsachgemäßer Ausführung kann auch der abwesende Mieter haften, denn er ist Vertragspartner des Wohnungseigentümers. Das wird in solchen Fällen oft vergessen."

Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.

19.07.2021

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